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   BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74   

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https://dejure.org/1974,2257
BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74 (https://dejure.org/1974,2257)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1974 - VI ZB 9/74 (https://dejure.org/1974,2257)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 (https://dejure.org/1974,2257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 121
  • MDR 1975, 129
  • VersR 1975, 84
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut i.S. des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (BGHZ 26, 99, 101).
  • BGH, 03.12.1957 - VI ZB 21/57
    Auszug aus BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74
    Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1957 (VI ZB 21/57 = LM ZPO § 119 Nr. 4) ausgesprochen, eine Partei könne nur dann davon ausgehen, daß sie kein neues Armenrechtszeugnis einreichen brauche, wenn sich ihre Verhältnisse seit der Bewilligung des Armenrechts in der vorigen Instanz nicht so sehr geändert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie im Rechtsmittelverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann.
  • RG, 23.11.1920 - III 235/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtvorlage eines Armutszeugnisses

    Auszug aus BGH, 15.10.1974 - VI ZB 9/74
    Deshalb darf das Gericht auch in diesem Fall weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu auch gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. RGZ 100, 268, 270).
  • BGH, 21.01.1981 - III ZB 21/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auch in diesem Falle ist aber grundsätzlich erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern er daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84 m.w.Nachw.; BGH VersR 1981, 61).

    Allerdings durfte das Gericht aus begründetem Anlaß weitere Ermittlungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen (BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84).

    Hier liegt auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen eine Partei, obwohl ihr in der Vorinstanz das Armenrecht bewilligt war, in dem höheren Rechtszug von sich aus neue Armenrechtsunterlagen beibringen muß, wie etwa wenn das Armenrecht offensichtlich zu Unrecht gewährt war oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei inzwischen grundlegend gebessert haben (BGH VersR 1968, 598, 599; BGH NJW 1975, 121 = VersR 1975, 84).

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Die Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., nach der es im höheren Rechtszug des Nachweises des Unvermögens nicht bedurfte, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtszug bewilligt war (zur Tragweite dieser Regelung vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 - LM ZPO § 119 Nr. 6), ist in das Prozeßkostenhilferecht nicht übernommen worden.
  • BGH, 28.04.1981 - VI ZB 17/80

    Armenrechtsgesuch - Wegfall des Armutshindernisses - Armenrechtsverfahren -

    Ein solcher Rechtsmittelkläger hatte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte das Armenrecht beantragte, Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß das Armenrecht beantragt hatte und ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der für den vorliegenden Fall noch geltenden Fassung an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (vgl. zu § 233 ZPO a.F. BGHZ 26, 99, 101; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84).

    Das Rechtsmittelgericht darf in derartigen Fällen weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu sogar gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974, aaO).

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZB 1/84

    PKH - Mittellosigkeit - Berufungsfrist - Versäumnis - Armenrecht

    An dieser bereits für das frühere Armenrecht und das dazu nach § 118 Abs. 2 ZPO a.F. einzureichende Armutszeugnis geltenden Rechtslage (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM § 233 (Hb) ZPO Nr. 12; Urteil vom 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 = NJW 1960, 676; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = VersR 1975, 84) hat sich durch die Einführung der PKH und die nunmehr nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO vorzulegenden Erklärungen grundsätzlich nichts geändert (BGH, Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145; BSG MDR 1981, 1052).
  • BGH, 08.10.1980 - VIII ZB 31/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auch in diesem Falle ist aber erforderlich, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH Beschl. v. 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 = MDR 1975, 129 m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZR 73/82
    Die Regelung des § 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., nach der es im höheren Rechtszug des Nachweises des Unvermögens nicht bedurfte, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtszug bewilligt war (zur Tragweite dieser Regelung vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 - LM ZPO § 119 Nr. 6), ist in das Prozeßkostenhilferecht nicht übernommen worden.
  • BGH, 02.06.1976 - IV ZB 50/75

    Rechtfertigung der Wiedereinsetzung bei Antragstellung auf Bewilligung des

    Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Partei trotz der Bewilligung des Armenrechts in der ersten Instanz entweder wegen der bereits damals tatsächlich bestehenden, besonders günstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder aber auf Grund einer in der Zwischenzeit eingetretenen positiven Veränderung in diesen Verhältnissen vernünftigerweise nicht erwarten konnte, erneut das Armenrecht zu erhalten (vgl. BGH LM ZPO § 119 Nr. 4 und BGH NJW 1975, 121).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 717/80

    Folgen für den Verfahrensbevollmächtigten der einem Irrtum über die

    Schon aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht abgelehnt (vgl. BGHZ 26, 99, 101; BGH Beschlüsse vom 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 - NJW 1975, 121, 122 und vom 7. Mai 1976 - I ZB 13/75 - VersR 1976, 931, 932; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 11.01.1980 - 3 U 2576/79
    Soweit sich der Kläger auf § 119 Abs. 2 S. 1 ZPO beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift das Berufungsgericht nicht von der Verpflichtung entbindet, das Unvermögen der in erster Instanz für arm gehaltenen Partei, die weiteren Kosten des Prozesses zu bestreiten, anhand der vorhandenen Unterlagen zu überprüfen (BGH LM ZPO Nr. 4 zu § 119), denn § 119 Abs. 2 S. 1 ZPO - so BGH (NJW 1975, 121) - " will nicht etwa die Bewilligung des Armenrechts auch solchen Parteien ermöglichen, bei denen die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht oder nicht mehr gegeben sind.
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